Satzung des MmBinA (Menschen mit Behinderung ins Arbeitsleben) e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen MmBinA (Menschen mit Behinderung ins Arbeitsleben), nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).

(2)         Sitz des Vereins ist Berlin.

(3)         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen. Ferner sollen Personen unterstützt werden, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sowie Personen, deren Bezüge nicht über den in § 53 Nr. 2 AO näher bezeichneten Bezugsgrenzen liegen.

(2)    Der Verein verfolgt seine Zwecke durch Maßnahmen, die die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und Erkrankten auch für die Bewältigung der Behinderung bzw. Erkrankung stärken. Dies kann insbesondere umgesetzt werden durch

a) Maßnahmen im Rahmen von Selbsthilfegruppen;

b) Vergabe von zweckgebundenen Fördermitteln an die Betroffenen. Diesen sollen damit Maßnahmen finanziert werden, die den Einstieg und die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt fördern. Auch die weitere Begleitung des Betroffenen nach dem Einstieg in den Arbeitsmarkt soll gefördert werden. Es sind Maßnahmen auszuwählen, die vor allem auf den Einzelfall abstellen und so eine gezielte Stärkung des Betroffenen ermöglichen. Raum für Eigeninitiative und die Förderung der Selbstbestimmung des Betroffenen soll bei der Auswahl der Maßnahme besondere Berücksichtigung finden;

c) Maßnahmen der beruflichen Fortbildung der Beauftragten des Vereines.
 
(3)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)     Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.

(2)    Juristische Personen und Personenvereinigungen können Fördermitglieder ohne Stimmrecht werden.

(3)    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)     durch den Austritt aus dem Verein
b)     durch Ausschluss aus dem Verein
c)     durch Tod oder die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Austrittserklärung hat schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.


§ 6 Vereinsausschluss

(1)     Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigender Grund liegt auch dann vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsanschrift nicht gezahlt ist.

(2)     Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem     beabsichtigten Ausschluss zu äußern.

(3)     Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen.


§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1)    Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt mindestens 12.- Euro jährlich. Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die weitere Beitragskategorien festlegt.

(2)    Der Mitgliedbeitrag ist bei Eintritt unmittelbar, im Jahresverlauf anteilig zum Jahr und anschließend am 15. Januar eines Jahres zu entrichten.


§ 8 Organe des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung;
c) das Kuratorium.

(2)    Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§ 9 Vorstand

(1)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Jeder von ihnen ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Von dem Verbot des § 181 BGB ist der Vorstand befreit.

(2)     Beschlüsse werden einstimmig gefasst.

(3)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der jeweils gewählte Vorstand im Amt.

(4)     Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, während der Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestimmen.

(5)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(6)     Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.


§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist je nach Bedarf – mindestens jedoch alle zwei Jahre  – vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Sämtliche Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch (per Brief oder per E-Mail) unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur verhandelt werden, wenn die Versammlung sich mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden dafür ausspricht; eine Vertretung i. S. d. Abs. 4 Satz 2 ist hierbei ausgeschlossen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder und davon mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sind.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a)     die Wahl und Entlastung des Vorstandes nach § 9
b)     die Wahl des Kassenprüfers
c)     Entgegennahme des Berichts des Kuratoriums
d)     die Änderung der Satzung
e)     die Auflösung des Vereins

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Nichtanwesende Mitglieder können sich durch ein mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattetes anwesendes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen.

(5) Zur Beschlussfassung genügt die Stimmenmehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder; das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins, über die eine zu diesem Zweck eigens einberufene Mitgliederversammlung entscheidet.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.

(7) Die Mitgliederversammlung kann, ohne zusammenzutreten, auch auf schriftlichem Wege beschließen. Hierbei ist jedem ordentlichen Mitglied der zu fassende Beschluss zu übersenden. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn innerhalb von drei Wochen nach Absendung des Beschlussentwurfs (Datum des Poststempels) kein ordentliches Mitglied ablehnt und mindestens ein Mitglied zugestimmt hat. Im Fall der Ablehnung durch ein Mitglied ist er in der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzubringen.


§ 11 Kuratorium

(1)     Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten und zu unterstützen.

(2)     Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtsperiode Mitglieder und auch fachkundige Nichtmitglieder in das Kuratorium berufen.

(3)     Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorstandes aus seiner Mitte einen Kuratoriumsvorsitzenden sowie dessen Vertreter. Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

(4)     Kuratorium und Vorstand sollen mindestens einmal im Jahr zusammenkommen. Die Leitung obliegt dem Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem Vertreter.


§ 12 Kassenprüfung

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit der Wahl des Vorstandes einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.

(2)     Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht. Die Überprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße rechnerische Führung der Vereinsgeschäfte, nicht auf die Zweckmäßigkeit der im Interesse des Vereins getätigten Ausgaben.


§ 13 Haftung

Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.


§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Verein Wildfang e. V., Brunnenstraße 191, 10119 Berlin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass der Anfallberechtigte zum Zeitpunkt der Auflösung dieses Vereins nicht mehr bestehen sollte, soll der Vorstand durch Beschluss einen neuen Anfallberechtigten wählen. Anfallsberechtigt kann nur eine solche Organisation sein, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung verfolgt und sich um die Belange von Behinderten kümmert.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung sollen erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt ausgeführt werden.

(3)    Für den Fall der Auflösung wird der Vorstandsvorsitzende zum Liquidator bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung hierüber nicht abweichend entscheidet.


§ 15 Schlussbestimmungen

(1)    Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit Eintragung ins Vereinsregister auf.    

(2)    Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass damit die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt wird.

(3)     Der vertretungsberechtigte Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist zu geringfügigen Satzungsänderungen berechtigt, soweit diese lediglich die Fassung der Satzung betreffen oder wegen Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden dies zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut oder zur Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben notwendig sein sollte.